Bei älteren Eheleuten den Altersentlastungsbetrag doppelt nutzen

Bei Steuerpflichtigen, die vor Beginn des Jahres 2003 das 64.Lebensjahr vollendet haben, wird bei der Einkommensteuerveranlagung 2003 der Altersentlastungsbetrag abgezogen. Der Altersentlastungsbetrag hat insbesondere bei Rentnern Bedeutung, die über Kapitaleinkünfte verfügen; er wird in Höhe von 40% der Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zum Höchstbetrag von 1.908 €/Jahr gewährt. Dieser Freibetrag wird bei Verheirateten bei beiden Ehegatten abgezogen, wenn jeder Ehegatte die Voraussetzungen erfüllt. Bei älteren Eheleuten sollte deshalb darauf geachtet werden, dass bei beiden Ehegatten Kapitalerträge anfallen. Dies lässt sich am einfachsten dadurch erreichen, dass ein Teil der Festgelder oder Wertpapiere auf ein Konto oder Depot des anderen Ehegatten übertragen wird.

Bei der Übertragung von Geld oder Wertpapieren auf ein Konto des anderen Ehegatten muss an die schenkungsteuerlichen Folgen gedacht werden. Da bei Schenkungen zwischen Eheleuten (innerhalb von 10 Jahren) ein Freibetrag von 307.000 € abgezogen werden darf, entstehen insoweit allerdings i.d.R. keine Steuerbelastungen (§§ 14+16 ErbStG).

Von der Einrichtung eines Gemeinschaftskontos oder -depots ist abzuraten. Denn Gemeinschaftskonten und -depots werden unabhängig von der Herkunft des Geldes bzw. der Wertpapiere grundsätzlich beiden Kontoinhabern jeweils zur Hälfte zugerechnet. Durch die Einrichtung eines Gemeinschaftskontos und jede Einzahlung auf ein Gemeinschaftskonto ist der nicht einzahlende Kontoinhaber also bereichert, so dass die schenkungsteuerlichen Auswirkungen bei häufigen Ein- und Auszahlungen kaum mehr überwacht werden können. Dies gilt zumindest dann, wenn die Eheleute intern keine von § 430 BGB abweichenden Ausgleichsregelungen treffen.

Zur Vermeidung von Steuerausfällen hat die Oberfinanzdirektion Koblenz die Finanzämter erneut aufgefordert, Kontrollmitteilungen für schenkungsteuerliche Zwecke anzufertigen, wenn anlässlich einer Außenprüfung Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto festgestellt werden. Es empfiehlt sich deshalb, Gemeinschaftskonten und -depots möglichst zu vermeiden und statt dessen Einzelkonten zu verwenden, über die der Partner aufgrund einer Kontovollmacht verfügen darf. Außerdem ist es zweckmäßig, private Bankbelege zeitnah zu vernichten, da diese Unterlagen nicht aufbewahrungspflichtig sind und deshalb anlässlich einer Betriebsprüfung vom Steuerpflichtigen auch nicht erneut beschafft werden müssen.

Urteil des Hessischen FG v. 26.7.01 (1 K 2651/00-rkr.) in DStRE 2002 S.1023. OFD Koblenz v. 19.2.02 (S 3900 Ast 53 5) in DStR 2002 S.591.