Behandlung von Pensionszusagen an beherrschenden Gesellschafter

Der Bundesfinanzhof hat sich zu der Frage geäußert, wann eine Zusage auf Altersversorgung bei einem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken. Folgende praxisrelevante Grundsätze sind demnach beachtenswert:

• Die GmbH darf ihrem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer die Anwartschaft auf eine Altersversorgung zusagen und ihm dabei auch das Recht einräumen, bei Eintritt des Versorgungsfalls anstelle der Altersrente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung zu fordern.

• Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht vom Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. Das gilt zumindest, wenn das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird. Zu ermitteln sind diese etwa schätzweise in Form versicherungsmathematischer Abschläge bei der Kapitalabfindung.

• Die Kapitalabfindung der Altersrente und die gleichzeitige Fortführung des Dienstverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Invaliditätsrisikos können einen weiteren versicherungsmathematischen Abschlag rechtfertigen.

Im Urteilsfall wurde lediglich insoweit in der Kapitalabfindung eine verdeckte Gewinnausschüttung gesehen, als bei der Ermittlung des Anwartschaftsbarwerts die fortgezahlten laufenden Gehaltszahlungen unberücksichtigt geblieben sind.

BFHurteil vom 5.3.2008, Az. I R 12/07, DStR 2008, 1037