Beginn und Ende einer Kapitalgesellschaft steuererheblich

Besonders für den Vorsteuerabzug ist es wichtig, ab wann eine GmbH im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als Unternehmer gilt. Hierbei ist gemäß der Oberfinanzdirektion Frankfurt zu unterscheiden zwischen:

• der Vorgründungsgesellschaft,
• der Vorgesellschaft und
• der eingetragenen Kapitalgesellschaft.

Die Vorgründungsgesellschaft besteht bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Sie gilt als Personengesellschaft bestehend aus den Gründern der GmbH, ist eigenständig und nicht mit der späteren Kapitalgesellschaft identisch. Selbst wenn die Personengesellschaft nur Vorbereitungshandlungen ausübt, wird sie ab diesem Zeitpunkt bereits unternehmerisch tätig und kann den Vorsteuerabzug geltend machen.

Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags entsteht die Vorgesellschaft. Sie besteht bis zur Eintragung ins Handelsregister und wird nach den gleichen Grundsätzen wie die später eingetragene Kapitalgesellschaft behandelt. Für die an die Vorgesellschaft erbrachten Leistungen steht ihr der Vorsteuerabzug zu.

Kommt es in diesen Fällen ausnahmsweise doch nicht zur Eintragung der Kapitalgesellschaft, entfällt die Unternehmereigenschaft nicht rückwirkend. Der umsatzlose Unternehmer muss lediglich nach außen erkennbare Vorbereitungshandlungen nachweisen. Der Vorsteuerabzug aus Gründungskosten etwa für Notar oder Beratung ist möglich, soweit die Kapitalgesellschaft künftig keine Umsätze tätigt, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Hinsichtlich der Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung der GmbH anfallen, ist der Abzug allerdings in vollem Umfang ausgeschlossen. Grundsätzlich endet die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft, wenn nachhaltig keine Umsätze mehr ausgeführt werden. Eine Kapitalgesellschaft kann daher die Unternehmereigenschaft verlieren, auch wenn sie zivilrechtlich fortbesteht.

OFD Frankfurt, Rundverfügung vom 30.3.2005, Az. S 7104 A - 47 - St I 1.10, DStR 2005, 1099