Begünstigung beim Verkauf des Praxisteils

Gibt ein Freiberufler einen selbstständigen Teilbereich seiner Tätigkeit aufgibt, kann der Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt sein. Bei einem Arzt, der sowohl als Allgemeinmediziner als auch auf arbeitsmedizinischem Gebiet tätig ist, setzt dies voraus, dass die Praxisteile organisatorisch selbstständig sind. Das hat der BFH mit Urteil vom 4.11.2004 entschieden und seine bisherige strenge Rechtsauffassung bei Freiberuflern gelockert.

Im Urteilsfall verkaufte der Arzt seine Allgemeinpraxis, um die Tätigkeit als Betriebsarzt verstärkt fortzuführen. Es handelte sich hier um zwei verschiedene Bereiche Allgemein- und Arbeitsmedizin mit unterschiedlichem Kundenstamm und abweichenden Ausbildungskenntnissen. Die wirtschaftliche Grundlage einer Allgemeinpraxis hängt insbesondere von dem Vertrauen der Patienten ab, während der Betriebsarzt seinen Auftraggebern verantwortlich ist. Daher hat ein Allgemeinmediziner, der neben seiner Praxis als Betriebsarzt tätig ist, zweierlei Arten von Kunden. Ein für die Steuerbegünstigung notwendiger selbstständiger Teilbereich liegt vor.

Allerdings ist neben unterschiedlichen Tätigkeiten auch die Buchführung maßgebend. Werden die jeweiligen Betriebseinnahmen nicht in getrennten Gewinnermittlungen erfasst, spricht dies zwar nicht grundsätzlich gegen die Annahme eines Teilbetriebs. Aber in solchen Fällen muss der Steuerpflichtige die organisatorische Selbstständigkeit der einzelnen Bereiche durch andere Umstände nachweisen. In Frage kommt hier etwa die eindeutige räumliche Trennung oder der Einsatz besonderen Personals.

BFH, Urteil vom 4.11.2004, Az. IV R 17/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 050316