Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung

Sind die übrigen Voraussetzungen des § 33 EStG gegeben, so können Beerdigungskosten, soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen, i.d.R. noch als angemessen (zwangsläufig) angesehen werden, wenn sie ab 2003 bis zu 7.500 € betragen. Die angefallenen Kosten müssen um Versicherungs- und sonstige Drittleistungen gekürzt werden. Bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses sind Hausrat und Kleidung außer Ansatz zu lassen.

Verfügung der OFD Berlin vom 27.November 2003 (St 177-S 2284-1/90) in Der Betrieb 2004 S.517.