Beachtenswertes bei langer Krankheit

Bei einer schon lange bestehenden Erkrankung muss ein Steuerpflichtiger damit rechnen, dass er seine steuerlichen Pflichten zeitweise nicht erfüllen kann. Daher ist er verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen. Unterlässt er dies und wird dann ein Steuerbescheid bestandskräftig, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

FG München, Urteil vom 19.7.2006, Az. 9 K 4011/04, unter iww.www.de, Abrufnr. 062906