Beachtenswertes bei der Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften

Die Beteiligung an Gesellschaften im Ausland erfolgt oftmals aus dem Grund, dass die realisierten Einkünfte dort wegen hoher Freibeträge steuerfrei bleiben oder nur mit moderaten Steuersätzen erfasst werden. Im Rahmen der inländischen Veranlagung werden diese Einkünfte dann nur über den Progressionsvorbehalt erfasst, also von der deutschen Einkommensteuer freigestellt und nur zur Ermittlung des individuellen Steuersatzes herangezogen.

Bei diesen attraktiven Aussichten wird jedoch oft wenig beachtet, dass beispielsweise der Beitritt in eine ausländische Personengesellschaft spätestens innerhalb eines Monats beim Wohnsitzfinanzamt als meldepflichtiges Ereignis anzuzeigen ist.

Dabei sind, anders als bei der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, keine Mindestgrenzen vorgesehen. Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Anzeigepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann. Das Bundeszentralamt für Steuern ist über die ausländische Beteiligung sowie über alle Änderungen und die getroffenen Feststellungen zu unterrichten.

LfSt Bayern vom 2.2.2007, Az. S 0361 - 5 St 41N, unter www.iww.de, Abrufnr. 071609