Automatisierter Kontenabruf verfassungsgemäß und nicht anfechtbar

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen beschäftigt und ist zu folgendem Ergebnis gekommen: Der mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit am 1.4.2005 in Kraft getretene automatisierte Abruf sogenannter Kontenstammdaten wie Name, Geburtsdatum und Kontonummer verstößt weitestgehend nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Ziel dieser gesetzlichen Regelungen ist es unter anderem, die Verfolgung von Delikten wie Steuerhinterziehung und Sozialbetrug zu erleichtern.

Kontenabruf durch Finanzbehörden

Kontenabfragen durch Finanzbehörden für Zwecke der Erhebung von Steuern sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Finanzbehörden können Kontenabrufe danach insbesondere bei folgenden Fallgestaltungen vornehmen:

• Wenn nach Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 1.1.2009 Kapitaleinkünfte auf Antrag dem allgemeinen Einkommensteuertarif unterworfen werden.

• Wenn die Höhe der Kapitalerträge für die Berechnung der Abzugsfähigkeit von Spenden, außergewöhnlichen Belastungen oder Kindereinkommen benötigt wird.

• Zur Feststellung von Einkünften aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2008.

• Zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern wie z.B. Grund- und Gewerbesteuer.

• Wenn bei den übrigen Einnahmen oder Ausgaben des Steuerpflichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bestehen und der Steuerpflichtige einem Kontenabruf zustimmt. Stimmt er nicht zu, darf das Finanzamt in diesen Fällen seinen Schätzungsrahmen großzügig ausnutzen.

Der Gesetzgeber war nicht gehalten, eine Pflicht der jeweils handelnden Behörde zur Benachrichtigung des Betroffenen nach jedem Kontenabruf vorzusehen.

Bleibt der Kontenabruf für den Betroffenen ohne nachteilige Folgen, wiegt dessen Feststellungs- und Unterlassungsinteresse nicht so schwer, dass ihm stets aktiv die für eine gerichtliche Geltendmachung erforderlichen Kenntnisse verschafft werden müssten.

Kontenabruf durch Sozialbehörden

Beanstandet hat das BVerfG lediglich die unklaren Formulierungen zu den Abrufmöglichkeiten der Sozialbehörden für Zwecke der Erhebung und zur Überprüfung der Berechtigung für den Bezug von Sozialleistungen. Denn die Norm legt den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontenstammdaten stellen können, und die Aufgaben nicht hinreichend fest. Das BVerfG hat hier jedoch lediglich eine Präzisierung der gesetzlichen Regelung bis zum 31.5.2008 angemahnt und die Norm für weiter anwendbar erklärt.

BVerfG, Beschluss vom 13.6.2007, Az. 1 BvR 1550/03 unter www.iww.de, Abrufnr. 072282