Auswirkungen einer eventuellen Umsatzsteuererhöhung auf die Rechnungslegung

Auch nach der Bundestagswahl ist eine Erhöhung des Umsatzsteuerregelsatzes von aktuell 16 Prozent weiterhin möglich. Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent soll allerdings unverändert bleiben. Für den Fall, dass der Steuersatz tatsächlich erhöht wird, ist bei der Erstellung von Rechnungen Folgendes zu beachten:

Maßgebend für die Anwendung eines neuen Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung sowie auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung kommt es nicht an.

Leistungen wie technische Beratung oder laufende Wartungsarbeiten, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden, gelten am Ende des Abrechnungszeitraums als bewirkt, so dass der dann geltende Steuersatz maßgebend ist. Vorauszahlungen werden erst einmal mit dem bei Rechnungslegung geltenden Steuersatz vorläufig versteuert und später dann über eine zu erstellende Endabrechnung korrigiert.

Wurde für Umsätze im Jahr 2006 ein Nettopreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart, kann die Steuererhöhung auf den Kunden abgewälzt werden, nicht hingegen bei einer Bruttopreisvereinbarung. Liegen zwischen Vertragsabschluss und einer Umsatzsteuererhöhung allerdings mindestens vier Monate, hat der Leistende einen zivilrechtlichen Anspruch auf angemessenen Ausgleich der Mehrbelastung.

OFD Karlsruhe vom 19.9.2005, Az. S 7270, unter www.iww.de, Abrufnr. 052719