Ausstellung von Rechnungen bei Rabatt- oder Bonusvereinbarungen

In einer Rechnung ist im Regelfall die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der Tag der Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Der Zeitpunkt der Leistung kann sich jedoch auch aus anderen Dokumenten ergeben, z.B. aus dem Lieferschein. Dieses andere Dokument muss dann jedoch in der Rechnung bezeichnet werden. Bei der Angabe des Zeitpunkts der Leistung reicht es aus, wenn der Kalendermonat angegeben wird, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

Wird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet, handelt es sich um eine Rechnung über eine Anzahlung, in der die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts nur dann erforderlich ist, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Auch in diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben.

In einer Rechnung muss jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts angegeben werden. Insoweit ist es ausreichend, wenn in der Rechnung, die zusammengefasst die Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags enthält, auf eine gesonderte Konditionsvereinbarung hingewiesen wird, z.B. durch einen Hinweis wie "Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen." Diese Erleichterung gilt allerdings nur, wenn die Dokumente über die Rabatt- oder Bonusvereinbarungen in Schriftform vorhanden sind und auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung vorgelegt werden können.

Bei Skontovereinbarungen genügt eine Angabe wie z.B. "2% Skonto bei Zahlung bis ...." den Anforderungen des § 14 Abs.4 Nr.7 UStG. Das Skonto muss nicht betragsmäßig ausgewiesen werden.

Die Berichtigung des Steuerbetrags nach § 17 Abs.1 UStG ist durch den leistenden Unternehmer und Leistungsempfänger für den Zeitpunkt vorzunehmen, in dem sich die Minderung der Bemessungsgrundlage verwirklicht. Ein Belegaustausch ist bei Inanspruchnahme des Skonto oder bei der Gewährung des Rabattes oder des Bonus nicht erforderlich.

BMFschreiben v. 3.8.04 (IV B 7-S 7280a-145/04) in Der Betrieb 2004 S.1754.