Aushilfen dürfen zusätzlich steuerfreie Bezüge erhalten

Nach § 3 Nr.39 EStG darf der Arbeitgeber das Gehalt an eine Aushilfe, für die er 12% pauschale Rentenversicherungsbeiträge abführt, steuerfrei auszahlen. Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Aushilfe eine Bescheinigung beigebracht hat, wonach der Arbeitgeber den Arbeitslohn steuerfrei auszahlen darf (§ 39b Abs.7 EStG). Diese Bescheinigung erhält der Arbeitnehmer aufgrund eines Antrags von seinem Wohnsitzfinanzamt, wenn er keine sonstigen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, wenn also die Summe der sonstigen Einkünfte negativ oder 0 ist.

In den Lohnsteuer-Richtlinien 2000 wurde jetzt klargestellt, dass zu den positiven Einkünften i.S.d. § 3 Nr.39 EStG weder steuerfreie Einnahmen, noch pauschal besteuerter Arbeitslohn gehören. 630 DM-Aushilfen können deshalb z.B. zusätzlich eine steuerfreie Abfindung, steuerfreie Zuschläge oder eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26 EStG erhalten, ohne dass die Steuerfreiheit des Arbeitsentgelts als 630 DM-Aushilfe davon betroffen wird.

Neben den steuerfreien Einnahmen darf eine 630 DM-Aushilfe auch pauschal versteuerte Leistungen erhalten, ohne dass dies die Steuerfreiheit des Aushilfslohns beeinträchtigt. Das betrifft z.B. pauschal versteuerte Zuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 40 II EStG; Abschn.9 I Satz 4, 21d I Satz 5, 30 I Satz 6 LStR 2000).

Da die steuerfreien und pauschal versteuerten Anteile des Arbeitslohns nach den §§ 1 und 2 der Arbeitsentgeltverordnung nicht zum Arbeitslohn i.S.d. Sozialversicherung zählen, ergeben sich durch derartige Zahlungen auch keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile.