Ausbildung trotz Urlaubs vom Studium

Ein vom Studium beurlaubtes Kind ist noch in Berufsausbildung, wenn es während der Zeit der Beurlaubung

• ein von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableistet,

• als wissenschaftliche Hilfskraft an einer Universität oder ähnlichen Einrichtung arbeitet oder

• im Einklang mit dem einschlägigen Hochschulrecht an für seinen Studiengang notwendigen Prüfungen teilnimmt.

Dadurch, dass die Beendigung der Berufsausbildung in diesen Fällen nicht bejaht wird, entfallen auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderfreibetrags. Insoweit kann das Kind steuerrechtlich maximal bis zu seinem 27. Lebensjahr weiterhin als Kind berücksichtigt werden.

BFH, Urteil vom 5.10.2004, Az. VIII R 77/02, unter www.iww.de, Abruf- Nr. 050647