Aufzeichnung der Arbeitszeit bei 400 €-Aushilfen

Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung zu den Minijobs am 1.April 2003 tritt immer wieder die Frage auf, ob bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen weiterhin Nachweise über die wöchentliche Arbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu den Lohnunterlagen genommen werden müssen. Denn seit 1.April 2003 kommt es bei der Geringfügigkeit nicht mehr auf die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden an.

Die Sozialversicherungsträger weisen jedoch drauf hin, dass die Regelungen der Beitragsüberwachungsverordnung über die Führung von Lohnunterlagen weiterhin auch für geringfügige Beschäftigungen gelten. Durch diese Aufzeichnungspflicht sollen die Versicherungsträger in die Lage versetzt werden, Fragen der Versicherungs- und Beitragspflicht auch noch rückwirkend prüfen zu können. Folgerichtig haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in den Geringfügigkeitsrichtlinien vom 25.Februar 2003 festgelegt, dass weiterhin Nachweise über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu den Lohnunterlagen genommen werden müssen.

Da die Arbeitszeit bei den 400 €-Aushilfen nach dem Gesetzestext seit 1.April 2003 keine Rolle mehr spielt, wurde in der Literatur teilweise empfohlen, Arbeitszeitkonten einzurichten und Arbeitsspitzen zeitversetzt zu entlohnen (Niermann/Plenker in Der Betrieb 2003 S.304). Derzeit sind die Sozialversicherungsdienststellen jedoch nicht bereit, eine klare Aussage zur Zulässigkeit von Arbeitszeitkonten i.V.m. der Entlohnung von 400 €-Aushilfen zu machen. Dieses Entlohnungsmodell sollte deshalb vorläufig nur zurückhaltend angewandt werden, da nicht absehbar ist, welche Auffassung der nächste Sozialversicherungsprüfer vertreten wird.

Summa summarum Nr.6/2003 S.11.