Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Kindes

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen eines Facharztes für die Facharztausbildung seines Sohnes, der als sein Nachfolger unentgeltlich in eine als GbR geführte Gemeinschaftspraxis eintreten soll, keine Sonderbetriebsausgaben des Vaters sind, wenn eine solche Ausbildung fremden Dritten nicht gewährt worden wäre. Auch eine Berücksichtigung als Sonderbetriebsausgaben beim Sohn ist nicht möglich, weil der Sohn noch nicht Gesellschafter war.
Im entschiedenen Fall war die Übernahme der Aufwendungen im Wesentlichen im Interesse des Vaters geschehen, der in der GbR die Aufwendungen alleine getragen hatte. Außerdem stand der Vater altersbedingt kurz vor dem Verlust der Kassenzulassung.
Hinweis: Ausbildungskosten kommen nur ganz ausnahmsweise als Betriebsausgaben in Betracht, z. B. bei Übernahme der Ausbildung eines Angestellten zum Handwerksmeister mit entsprechenden Verpflichtungen. Bei Kindern werden dagegen besonders strenge Maßstäbe angelegt.