Aufwendungen für Segeljacht und OldtimerFlugzeuge nicht als Betriebsausgaben abziehbar

Regelmäßig ist die Entscheidung, welche Kosten für einen Betrieb angemessen und notwendig sind, allein dem Unternehmer selbst überlassen. Aber auch hier gibt es gesetzlich manifestierte Ausnahmen von diesem Grundsatz. So sind bestimmte Aufwendungen, die daneben auch die private Lebensführung berühren können, prinzipiell nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass dieses Abzugsverbot auch die Aufwendungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für Oldtimerflugzeuge erfasst, die zu Werbezwecken z.B. bei Flugtagen eingesetzt werden. Ebenso wenig kann der Aufwand für eine Segeljacht den Gewinn der GmbH mindern, die überwiegend von Lehrlingen und Arbeitnehmern des Unternehmens, teilweise aber auch von dem Unternehmer selbst, genutzt wurde. Denn das Unterhalten einer Segeljacht und von Oldtimerflugzeugen indiziert bereits eine private Mitveranlassung, die regelmäßig nur zum Abzugsausschluss führen kann.

BFHurteil vom 7.2.2007, Az. I R 27-29/05, unter www.iww.de, Abrufnrn. 071651-071653