Aufwendungen für eine Urlaubs-Reisebegleitung als außergewöhnliche Belastung

Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 4.Juli 2002 kann ein Körperbehinderter, der auf ständige Begleitung angewiesen ist, Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise für eine Begleitperson entstehen, in angemessener Höhe neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung abziehen.

Im Streitfall hatte ein schwer körperbehinderter Steuerpflichtiger, bei dem die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen war, im Jahr 1994 mehrere Urlaubsreisen unternommen und für die Begleitperson insgesamt 20.000 DM ausgegeben. Als außergewöhnliche Belastung durfte der Steuerpflichtige allerdings nur 1.500 DM absetzen. Das ist der Betrag, den die Bundesbürger im Jahr 1994 durchschnittlich für Urlaubs­reisen ausgegeben haben (BStBl 2002 II,765).