Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier sind steuerlich nicht abzugsfähig

Kosten, die anlässlich des Geburtstags eines Gesellschaftergeschäftsführers anfallen, sind regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, wenn sie von der GmbH übernommen werden. Dies hat der BFH mit Urteil vom 14.Juli 2004 entschieden.

Im Streitfall finanzierte eine GmbH die Feier anlässlich des 50. Geburtstags des Gesellschaftergeschäftsführers A, an der rund 2.600 Personen teilnahmen. Die Einladung zu dieser Feier hatte auszugsweise folgenden Wortlaut: "Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter, am Tag X möchte ich mit Ihnen meinen 50. Geburtstag feiern. Dazu lade ich Sie herzlich ein."

Bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Aufwendungen für Geburtstagsfeiern ist nach der Rechtsprechung des BFH vor allem der Anlass der betreffenden Veranstaltung entscheidend. Danach werden Kosten für Feiern aus Anlass eines Geburtstags sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften regelmäßig dem Privatbereich zugeordnet und folglich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn der Kreis der Eingeladenen vor allem aus Geschäftsfreunden besteht. Gleiches gilt für Feiern, die eine Kapitalgesellschaft anlässlich des Geburtstags ihres Gesellschaftergeschäftsführers ausrichtet. Hier stellen die von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen in aller Regel verdeckte Gewinnausschüttungen dar.

Nach diesen Grundsätzen waren die Aufwendungen im Streitfall als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen. Denn die Veranstaltung war nicht so eindeutig vom Geburtstag des A abgegrenzt, dass ihr privater Anlass bei der steuerlichen Beurteilung außer Betracht bleiben konnte. Dies ergibt sich im Streitfall u.a. aus dem Wortlaut der Einladung, der die Geburtstagsfeier des A eindeutig als zentralen Anlass der Feier auswies. Danach handelt es sich um ein Fest des Gesellschaftergeschäftsführers A, das lediglich von der GmbH organisiert und finanziert wurde.

BFHurteil v. 14.7.04 (I R 57/03) in Der Betrieb 2004 S.2132.