Aufwendungen für den Geburtstag eines Arbeitnehmers als Arbeitslohn

Lädt ein Arbeitgeber anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter zu einem Empfang ein, so ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt.

Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers sind sämtliche vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen dem Arbeitslohn dieses Arbeitnehmers hinzuzurechnen.

Bei einem Fest des Arbeitgebers, d.h. bei einer betrieblichen Veranstaltung anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers, sind nur die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste des Arbeitnehmers entfallen, dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen, vorausgesetzt dass die Aufwendungen des Arbeitgebers mehr als 110 € für jede teilnehmende Person betragen.

Beispiel: Die Bruttoaufwendungen bei einem Fest des Arbeitgebers anlässlich des 60. Geburtstags des Arbeitnehmers A betragen 8.000 €. Unter den 80 teilnehmenden Gästen sind neben dem Arbeitnehmer auch seine Ehefrau, seine beiden Kinder und vier weitere private Gäste. Da die Aufwendungen für jede teilnehmende Person 100 € betragen, ist dem Arbeitslohn des A nichts hinzuzurechnen.

Für ein Fest des Arbeitgebers, d.h. für eine betriebliche Veranstaltung spricht,

• dass der Arbeitgeber als Gastgeber auftritt,

• dass der Arbeitgeber die Gästeliste nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten bestimmt,

• dass der Arbeitgeber in seine Geschäftsräume einlädt und

• dass das Fest den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung hat.

Der Geburtstag des Arbeitnehmers darf also lediglich den "Aufhänger" für die ansonsten im Vordergrund stehende Repräsentation des Unternehmens bilden.

Handelt es sich nicht um eine betriebliche Veranstaltung, weil der Arbeitgeber nicht in erster Linie Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens oder Verbandsvertreter eingeladen hat, und ist die Veranstaltung auf Grund ihrer Ausgestaltung auch nicht als privates Fest des Arbeitnehmers anzusehen, kann es sich um eine Betriebsveranstaltung i.S.d. Abschnitts 72 der Lohnsteuerrichtlinien handeln. Betriebsveranstaltungen i.S.d. Abschnitts 72 der Lohnsteuerrichtlinien sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben, und bei denen die Teilnahme allen oder einem begrenzten Kreis der Arbeitnehmer offen steht.

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn folgende Grenzwerte beachtet werden:

• begünstigt sind höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr (Abschn.72 Abs.3 LStR 2004).

• Die Gesamtkosten der Veranstaltung dürfen einschl. der Umsatzsteuer 110 € je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Bei Arbeitnehmern, deren Ehegatten an der Veranstaltung teilnehmen, bleiben die Aufwendungen nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Aufwendungen für den betreffenden Arbeitnehmer und dessen Ehegatten nicht höher sind als 110 € (Abschn.72 Abs.4 und 5 LStR 2004).

Wenn die o.g. Grenzwerte überschritten werden, handelt es sich bei den Zuwendungen insgesamt um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 Abs.2 EStG mit 25% pauschal abführen. Das erspart die individuelle Änderung der einzelnen Gehaltsabrechnungen und außerdem bleiben die Zuwendungen dann sozialversicherungsfrei (Absch.72 Abs.6 LStR 2004; § 2 Abs.2 Nr.2 ArEV).

Erlass Hessen vom 24.Februar 2004 (S 2332 A-110-II 3b) in Der Betrieb 2004 S.571.