Aufwendungen für Auslandsreisen können eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen

Ist eine Auslandsreise durch private Interessen des Gesellschaftergeschäftsführers mitveranlasst, stellen die Aufwendungen der GmbH hierfür eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Ob eine Reise privat veranlasst oder mitveranlasst ist, muss nach denjenigen Kriterien beurteilt werden, die zum Betriebsausgabenabzug von Einzelunternehmern und Personengesellschaften entwickelt worden sind. Dazu folgende Einzelheiten:

Ein an einer GmbH zu 80 Prozent beteiligter Geschäftsführer nahm an Fernreisen teil, zu denen er von einem Geschäftspartner eingeladen worden war. Zum Reiseprogramm gehörten neben dienstlichen Vorträgen und Besuchen auch allgemein touristische Elemente. Von den Kosten für die Reisen wurde der GmbH nur ein Teil von der einladenden Gesellschaft in Rechnung gestellt. Die GmbH zahlte die Beträge, ohne sie ihrerseits dem Geschäftsführer weiter zu belasten. Das Finanzamt behandelte die kompletten Aufwendungen, also auch die von der einladenden Gesellschaft getragenen Aufwendungen, als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).

Dieser Einordnung schloss sich der Bundesfinanzhof nicht an. Nur die von der "eigenen€œ GmbH übernommenen Beträge stellen eine vGA dar, da in Höhe dieser Reiseaufwendungen auch die privaten Interessen des Gesellschaftergeschäftsführers berührt sind. Finanziert eine GmbH Reisen ihres Gesellschaftergeschäftsführers, ist die für die vGA ausreichende private Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis regelmäßig gegeben, wenn bei vergleichbaren Aufwendungen sonstiger Unternehmer das einkommensteuerrechtliche Aufteilungs- und Abzugsverbot greifen würde. Eine entsprechende Anwendbarkeit ist im Interesse einer rechtsformneutralen Besteuerung sachgerecht.

D.h. Aufwendungen für eine Studienreise sind gleichermaßen bei GmbH und Einzelfirma nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn auch ein erhebliches touristisches Interesse befriedigt wird.

BFH, Urteil vom 6.4.2005, Az. I R 86/04, DB 2005, 1548