Aufwand für Besuch an allgemeinbildender Schule nicht werbungskostenfähig

Der Aufwand für den Besuch einer Fachoberschule nach Abschluss einer Ausbildung ist nicht beruflich veranlasst und kann daher auch nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen werden. Bei dem Besuch an allgemeinbildenden Schulen wie z.B. Fachoberschulen fehlt es regelmäßig an der erforderlichen Berufsbezogenheit. Dies gilt selbst dann, wenn das Abitur die Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist.

BFH, Urteil vom 22.6.2006, Az. VI R 5/04, unter www.iww.de, Abrufnr. 062204