Aufteilung von Reisekosten i.V.m. einer teilweise privat veranlassten Dienstreise

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dürfen Reisekosten nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Reise weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen wird und die Verfolgung privater Interessen nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist. Andernfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil der Kosten nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt.
So hat das Finanzgericht Köln in einem rechtskräftigen Urteil vom 23.April 1996 z.B. entschieden, dass die Kosten der Hin- und Rückreise bei einer kombinierten Dienst- und Urlaubsreise als Arbeitslohn behandelt werden müssen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber in solchen Fällen von den Kosten für die Hin- und Rückreise Lohnsteuer und Sozialversicherung einbehalten muss, wenn er weiß (!), dass der Arbeitnehmer im Anschluss an die geschäftliche Tätigkeit am Zielort Urlaub macht. Angesichts dieser rechtlichen Unsicherheit empfiehlt es sich, bei der Kombination von Dienst- und Urlaubsreisen zurückhaltend zu verfahren.
Abweichend von diesen Grundsätzen vertritt das Finanzgericht Köln in einem neuen Urteil vom 21.Juni 2001 die Auffassung, dass die Kosten einer Reise, die teilweise beruflich und teilweise privat veranlasst ist, aufgeteilt werden dürfen. Im Streitfall hatte ein EDV-Controller an einer Konferenz in den USA teilgenommen. Im Gegensatz zum Finanzamt erkannte das Finanzgericht vier der insgesamt sieben Tage als beruflich veranlasst an. Deshalb waren im Streitfall 4/7 der Flugkosten als Werbungskosten abzugsfähig. Außerdem erkannte das Gericht Kosten für vier Übernachtungen sowie Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage als Werbungskosten an.
Das neue Urteil des Finanzgerichts Köln ist nicht rechtskräftig. Wenn das Finanzamt den anteiligen Abzug der Reisekosten bei einer teilweise privat veranlassten Dienst- oder Geschäftsreise verweigert, sollte jetzt aber unter Bezug auf das Revisionsverfahren vor dem BFH mit dem Aktenzeichen VI R 94/01 Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragt werden.

Urteil des FG Köln v. 21.6.01 (10 K 6288/96-Rev.eingel.) in DStRE 2001 S.1019.