Aufteilung in private und betriebliche Kosten bei Dienstreisen möglich

Bislang wurden die vom Arbeitgeber getragenen Kosten einer sowohl beruflich als auch privat veranlassten Reise dem Arbeitnehmer in voller Höhe als Arbeitslohn zugerechnet. Lediglich eindeutig betriebliche Aufwendungen waren hiervon ausgenommen. Von dieser Rechtsprechung weicht der Bundesfinanzhof nun ab und lässt in diesen Fällen eine sachgerechte Aufteilung nach objektiven Gesichtspunkten zu. Ist eine eindeutige Ermittlung nicht möglich, sind die Einzelteile zu schätzen. So sind z.B. zunächst die Kostenbestandteile der Reise zu trennen, die sich eindeutig den beruflichen und privaten Bereichen zuordnen lassen. Die verbleibenden Gemeinkosten etwa für Flug oder Hotel können grundsätzlich im Wege einer Schätzung aufgeteilt werden. Als Maßstab kann hier das Verhältnis der Zeitanteile "beruflich/privat€œ herangezogen werden. Sofern Arbeitgeber für eine Vielzahl von Mitarbeitern eine Reise organisieren, sollten sie dennoch vorab eine sog. Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einholen.

BFH, Urteil vom 18.8.2005, Az. VI R 32/03, DB 2005, 2330