Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge bei 630 DM-Aushilfen

Die Krankenkassen weisen darauf hin, dass derzeit für 630 DM-Jobs in nur wenigen Fällen Rentenaufstockungsbeiträge bezahlt werden. Seit 1.Januar 2000 gelten dafür neue Werte. Für die versicherungsfreien 630 DM-Jobs zahlt der Arbeitgeber derzeit 12% Rentenbeitrag, das sind 75,60 DM monatlich bzw. 907,20 DM/Jahr. Zwölf Monate einer solchen Beschäftigung steigern die Rente um 5,5%, d.h. um 49,92 DM/Jahr.

Mit einer freiwillige Aufstockung des pauschalen Rentenbeitrags auf den vollen Beitrag i.H.v. 19,3% durch den Arbeitnehmer können sich deutlich höhere Rentenansprüche ergeben. Dies gilt insbesondere für Frauen, die nur wenig oder gar nicht gearbeitet haben. Wenn z.B. vor 1992 drei Kinder geboren wurden oder ab 1992 ein Kind, werden dafür drei Rentenjahre angerechnet. Sind keine weiteren Beitragszeiten vorhanden, gibt es für diese drei Jahre keine Rente. Nach zwei Jahren einer 630 DM-Tätigkeit mit vollem Rentenbeitrag wäre jedoch die fünfjährige Wartezeit für die Rente erfüllt. Die zweijährige Beitragszahlung hat dann im Beispielsfall i.V.m. den Kindererziehungszeiten eine lebenslange Altersrente i.H.v. 1.920 DM/Jahr zur Folge!

Insbesondere bei Frauen mit Kindern, die die fünfjährige Wartezeit noch nicht erfüllt haben, ergibt der 7,3%ige Aufstockungsbetrag i.V.m. einem 630 DM-Job also eine extrem hohe Rendite. Gleiches gilt für langjährig Versicherte, denen nur noch wenige Jahre bei der Wartezeit fehlen, um vorzeitig ab dem 60. bzw. 62. oder 63. Lebensjahr in Rente zu gehen. Denn durch die Möglichkeit eines früheren Rentenbeginns steigen die Rentenansprüche in Einzelfällen um mehr als 100.000 DM.

Aufgrund des Nachweisgesetzes muss ein Arbeitgeber, der 630 DM-Aushilfen beschäftigt, für die er 12% pauschale Rentenversicherungsbeiträge bezahlt, darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er auf die Versicherungsfreiheit durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet. Ein solcher Hinweis sollte in jeden Arbeitsvertrag einer 630 DM-Aushilfe aufgenommen werden, um den Arbeitgeber vor Schadenersatzansprüchen zu bewahren, die z.B. auftreten können, wenn eine nicht aufgeklärte Aushilfe Nachteile bei der Berechnung der Altersrente oder i.V.m. einem Berufsunfall erleidet. Für den Hinweis eignet sich z.B. folgender Wortlaut:

"Der Arbeitnehmer kann in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben, wenn er gegenüber dem Arbeitgeber auf seine Versicherungsfreiheit verzichtet

(§ 5 Abs.2 SGB VI). Der Verzicht muss schriftlich erfolgen und kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden. Er ist für die Dauer der Beschäftigung bindend."