Aufbewahrung von Rechnungen

In einem neuen § 14b UStG wurden die ab 2004 geltenden Vorschriften für die Aufbewahrung von Rechnungen zusammenfassend geregelt. Wie bisher müssen Eingangsrechnungen und Duplikate der Ausgangsrechnungen zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Ausdrücklich geregelt wurde jetzt der Aufbewahrungsort. Im Inland ansässige Unternehmen müssen die Rechnungen grundsätzlich im Inland aufbewahren. Elektronisch aufbewahrte Rechnungen können jedoch auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet aufbewahrt werden, wenn ein Onlinezugriff besteht und der Aufbewahrungsort dem Finanzamt mitgeteilt wird. Im Ausland ansässige Unternehmen haben einen Aufbewahrungsort im Gemeinschaftsgebiet zu bestimmen und dem Finanzamt die Rechnungen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Werden die Rechnungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet elektronisch aufbewahrt, muss dem Finanzamt ein staatenübergreifender Onlinezugriff eingeräumt werden.

§ 14b UStG; Art.25 Abs.4 StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.