Auf Privatfahrt gestohlener BetriebsPkw führt nicht zu Betriebsausgaben

Der Diebstahl eines betrieblichen Fahrzeugs führt nicht zu Betriebsausgaben, wenn das Fahrzeug beim Besuch einer privaten Veranstaltung vom Parkplatz entwendet wird. Der Buchwert darf in diesem Fall den Gewinn nicht mindern. Die Zugehörigkeit des entwendeten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen indiziert noch nicht automatisch die betriebliche Veranlassung des Verlusts. Dazu ist es erforderlich, dass der Verlust so gut wie ausschließlich betrieblich veranlasst ist.

Allerdings ist das Abstellen des betrieblichen Fahrzeugs bei Übernachtung während einer mehrtägigen Dienstreise ebenso wenig privat veranlasst wie das Abstellen vor der Wohnung nach Rückkehr aus dem Betrieb. Das Abstellen des Fahrzeugs über Nacht vor der eigenen Wohnung ist von der beruflichen Nutzung mit umfasst.

BFHurteil vom 18.4.2007, Az. XI R 60/04, DStR 2007, 1616