Auch eine angemessene Umsatztantieme kann zur vGA führen

Erhält ein Gesellschaftergeschäftsführer eine Umsatztantieme, ist dies nur in bestimmten Ausnahmefällen keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Nach der Rechtsprechung gewährt ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Regelfall eine Erfolgsvergütung in Form einer Gewinntantieme. Denn eine Umsatzbeteiligung birgt immer die Gefahr einer Gewinnabsaugung.

Dennoch muss eine Umsatztantieme nicht immer eine vGA sein, wenn überzeugende unternehmerische Gründe hierfür vorliegen. Das ist z.B. bei der Auf- oder Umbauphase eines Unternehmens sowie einer ausschließlichen Vertriebszuständigkeit der Fall. Hier muss für die Anerkennung zusätzlich eine vertraglich vereinbarte zeitliche und höhenmäßige Begrenzung vorhanden sein.

In einem Fall vor dem Finanzgericht München erhielt der Gesellschaftergeschäftsführer neben dem Festgehalt eine Tantieme von 0,5 Prozent des Umsatzes. Die GmbH begründete dies mit der Tatsache, dass die Gesamtvergütung relativ niedrig sei und sich die Firma durch einen Lieferantenwechsel in einer Umwandlungsphase befunden habe. Diese Tatsachen stellen aber keinen Ausnahmegrund dar. Ein Wechsel auf der Lieferantenseite ist für ein Unternehmen keine außergewöhnliche Situation. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob die Gesamtvergütung angemessen ist. Selbst wenn sie es wäre, würde dies an der Einordnung der Umsatztantieme als vGA nichts ändern.

Hinweis: Etwas anderes gilt jedoch weiterhin, wenn einem Gesellschaftergeschäftsführer keine Umsatztantieme, sondern eine weitere Festvergütung bei Erreichen einer Umsatzgrenze zugesagt wird. Dies führt nur zu einer vGA, wenn die Gesamtvergütung insgesamt unangemessen hoch ist.

FG München, Urteil vom 12.4.2005, Az. 6 K 247/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 051854