Auch Ausländer können Steuerberatungskosten absetzen

Nach dem Einkommensteuergesetz ist zwischen in Deutschland ansässigen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen und gebietsfremden beschränkt steuerpflichtigen Personen zu unterscheiden. Ein Unterscheidungskriterium dieser beiden Gruppen liegt im Umfang der Besteuerung, der bei beschränkt Steuerpflichtigen geringer ist als bei den unbeschränkt Steuerpflichtigen. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass es entgegen der entsprechenden gesetzlichen Regelung einem beschränkt Steuerpflichtigen nicht versagt werden kann, seine Steuerberatungskosten wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person als Sonderausgaben abzuziehen.

EuGH, Urteil vom 6.7.2006, Az. Rs C-346/04, unter www.iww.de, Abrufnr. 062270