Außenanstrich ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen in einem inländischen Haushalt kann sich die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die begünstigte Dienstleistung

• gewöhnlich durch Mitglieder des Privathaushalts erledigt wird,
• in regelmäßigen kürzeren Abständen anfällt und
• nur Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten beinhaltet.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts München muss es sich um ein Outsourcing einzelner Tätigkeiten handeln, die gewöhnlich durch die Haushaltsmitglieder ohne besondere Fachkenntnisse erledigt werden können. Dies ist bei einem Anstrich der Außenfassade nicht der Fall. Weder das Aufstellen des Gerüsts noch die Klärung farbtechnischer Fragen können nicht vorgebildete Haushaltsmitglieder bewerkstelligen. Zwar stellt der Innenanstrich eine haushaltstypische Tätigkeit dar, dies kann aber nicht auf die Außenfassade übertragen werden. Darüber hinaus fehlt es ebenso an der Regelmäßigkeit.

FG München, Urteil vom 30.7.2005, Az. 5 K 2262/04, EFG 2005, 1612