Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen

Für die bürgerlichrechtliche Wirksamkeit eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrages mit einem minderjährigen Kind ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht erforderlich. Arbeitsverhältnisse mit Kindern unter 15 Jahren verstoßen jedoch im Allgemeinen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz; sie sind nichtig und können deshalb auch steuerrechtlich nicht anerkannt werden. Bisher galt dies für Kinder unter 14 Jahren (Abschn.19 Abs.3 EStR 2003).

Kinderbetreuungskosten
Aufwendungen für Kinderbetreuung durch einen Angehörigen des Steuerpflichtigen werden steuerlich nur berücksichtigt, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen. Eine Berücksichtigung ist auch möglich, wenn die Betreuungsperson mit dem Steuerpflichtigen und dem Kind in Haushaltsgemeinschaft lebt. Leistungen an eine Person, die für das betreute Kind Anspruch auf Kindergeld hat, werden jedoch nicht als Betreuungskosten anerkannt.

Wird ein einheitliches Entgelt sowohl für Betreuungsleistungen als auch für andere Leistungen gezahlt, z.B. bei Zahlungen an eine Haushaltshilfe, ist eine Aufteilung im Schätzungswege vorzunehmen. Von einer Aufteilung ist jedoch abzusehen, wenn die anderen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind (Abschn.195 EStR 2003).

Einkommensteuerrichtlinien 2003 in BStBl Teil I Sondernummer 2/2003.