Arbeitslohn i.V.m. Unfallversicherungen

Beitragsleistungen eines Arbeitgebers für die Unfallversicherung eines Arbeitnehmers gehören zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, wenn die Ausübung der Rechte aus der Versicherung dem Arbeitnehmer zusteht. In diesem Fall fließen die Versicherungsleistungen dem Arbeitnehmer im Schadensfall i.d.R. ohne Lohnsteuerabzug zu (BStBl 2000 I,1204).

Dagegen gehören Beitragsleistungen eines Arbeitgebers für die Unfallversicherung eines Arbeitnehmers nicht zum Arbeitslohn, wenn die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Arbeitgeber zusteht. Dann müssen von den im Schadensfall an den Arbeitnehmer ausgekehrten Leistungen jedoch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden.

Entscheidend für die steuerrechtliche Behandlung sind die versicherungsvertraglichen Bestimmungen im Zeitpunkt des Unfallereignisses; eine spätere Änderung des Versicherungsvertrags ist unbeachtlich.

Im Schadensfall ist die Weiterleitung der Versicherungsleistungen an den Arbeitnehmer nur dann nicht lohnsteuerpflichtig,

- wenn der Arbeitgeber gesetzlich zur Schadenersatzleistung verpflichtet ist, oder
- wenn der Arbeitnehmer wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber hat (BMFschreiben v. 4.2.02 - IV C 5-S 2332-123/01 - in DStR 2002 S.765).

Das Finanzgericht Schleswigholstein hat in einem rechtskräftigen Urteil vom 19.Juni 2002 - abweichend von der oben dargestellten Verwaltungsauffassung - entschieden, dass die Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen, wenn sie lediglich einen Körperschaden des Arbeitnehmers ausgleichen oder mildern sollen. In einem solchen Fall hat die Versicherungsleistung nicht die Funktion von Lohnersatz, sondern eher die von Schmerzensgeld (EFG 2002,1381).

Steht der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag dem Arbeitgeber zu und wickelt das Versicherungsunternehmen die Auszahlung der Versicherungsleistung unmittelbar mit dem Arbeitnehmer ab, so geht die Finanzverwaltung davon aus, dass das Versicherungsunternehmen den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer über die Auszahlung unterrichtet. Der Arbeitgeber muss deshalb den Lohnsteuerabzug vornehmen. In derartigen Fällen wird der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Zahlung der Lohnsteuer nicht ausreichen. Dann muss der Arbeitgeber dem Finanzamt gemäß § 38 Abs.4 EStG anzeigen, dass der Lohnsteuerabzug mangels einer ausreichenden Höhe des Barlohns nicht in vollem Umfang vorgenommen werden konnte. Diese Anzeige des Arbeitgebers ersetzt die Erfüllung der Lohnsteuereinbehaltungspflicht. Sofern eine solche Anzeige unterbleibt, haftet der Arbeitgeber für die nicht ordnungsmäßig einbehaltene Lohnsteuer (BFHurteil v. 9.10.02 - VI R 112/99 - in Der Betrieb 2002 S.2576).