Arbeitgeberfest aus Anlass des Geburtstags eines Arbeitnehmers

Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich des Geburtstages eines Arbeitnehmers bei dem begünstigten Mitarbeiter stets zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Denn der Arbeitgeber übernehme die dem Mitarbeiter ansonsten persönlich anfallenden Aufwendungen.

Von dieser Sichtweise ist der BFH jetzt abgewichen. Lädt ein Arbeitgeber anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter zu einem Empfang ein, muss jetzt im Einzelfall geprüft werden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein Fest des Arbeitnehmers handelt.

Liegt ein Fest des Arbeitgebers vor, ist dieses betrieblich veranlasst. Handelt es sich hingegen um ein Fest des Arbeitnehmers, liegt eine private Veranlassung vor. Eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Zuwendung von Arbeitslohn kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um ein Fest des Arbeitnehmers handelt.

Ob ein Fest betrieblich oder privat veranlasst ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für ein Fest des Arbeitgebers spricht es, wenn dieser als Gastgeber auftritt, die Gästeliste nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten bestimmt, in seine Geschäftsräume einlädt, und wenn das Fest den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung und nicht einer privaten Feier des Arbeitnehmers aufweist.

In einem Streitfall, den der BFH mit Urteil vom 28.Januar 2003 entschieden hat, wurde von einer Genossenschaftsbank anlässlich des 60. Geburtstags eines Vorstandsmitglieds für 100 Gäste ein Empfang in den Räumen der Bank gegeben. Als Arbeitslohn wurde nur der Teil der Aufwendungen besteuert, der anteilig auf das Vorstandsmitglied und dessen Familienangehörige entfiel.

In der Praxis bringt die Entscheidung des BFH erfreuliche Erleichterungen. Dennoch wird die Finanzverwaltung Betriebsfeiern, die i.V.m. einem Geburtstag, Hochzeitstag oder ähnlichen Ereignissen eines Arbeitsnehmers, Gesellschafters oder Inhabers stehen, i.d.R. weiterhin als nicht abzugsfähigen Aufwand, Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung behandeln. Es empfiehlt sich deshalb, Betriebsveranstaltungen möglichst nicht mit solchen Ereignissen zu verknüpfen.

BFHurteil v. 28.1.03 (VI R 48/99) in DStR 2003 S.593.