Anzeigepflichten i.V.m. Auslandsbeziehungen

Nach § 138 Abs.2 AO müssen Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland dem zuständigen Finanzamt auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck Folgendes anzeigen:

• die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland,

• die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung und

• den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10% oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25% erreicht wird, oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 € beträgt.

Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis abzugeben (§ 138 Abs.3 AO). Die Finanzverwaltung akzeptiert es aber auch, wenn ein Steuerpflichtiger einmal monatlich alle meldepflichtigen Ereignisse gesammelt anzeigt.

Steuerpflichtige, die ihren Anzeigepflichten vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden kann. Die Finanzverwaltung kann die Einhaltung der Anzeigepflichten mit Zwangsmitteln durchsetzen (§ 328 AO).

Die OFD Koblenz hat die Finanzämter aufgefordert, den Anzeigepflichten i.V.m. Auslandsbeziehungen künftig mehr Beachtung zu schenken und festgestellte Verstöße mit Geldbußen zu ahnden.

BMFschreiben v. 19.3.03 (mit Vordruckmustern) (IV B 4-S 1300-109/03) in BStBl 2003 I S.260. OFD Koblenz v. 22.4.03 (S 1300 Ast 34 3) in DStR 2003 S.1077.