Anzeigepflicht des Arbeitgebers bei nicht ausreichendem Barlohn

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Dabei haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Ist die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn nicht möglich, weil der geschuldete Barlohn zur Deckung des Lohnsteuereinbehalts nicht ausreicht, was insbesondere bei Sachlohnzuwendungen der Fall sein kann, so hat entweder der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen, oder der Arbeitgeber hat einen entsprechenden Teilbetrag der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten. Ist dem Arbeitgeber die Einbehaltung von Lohnsteuer nicht möglich, so muss er dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.Oktober 2002 wird der Arbeitgeber nur durch eine solche Anzeige von seiner Haftung für die Lohnsteuer frei.

Im Streitfall hatte eine GmbH Ansprüche aus einer Lebensversicherung an einen Arbeitnehmer abgetreten, um dessen Pensionsansprüche abzufinden. Dieser Vorgang ist als Lohnzahlung anzusehen. Die GmbH hätte sich nach Auffassung des BFH von der Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer nur durch Abgabe der Lohnsteueranmeldung befreien können i.V.m. mit einer Anzeige nach § 38 Abs.4 EStG, aus der sich ergibt, dass sie nicht in der Lage war, die Lohnsteuer aus dem Barlohn einzubehalten (BStBl 2002 II S.884).