Ansparrücklage ohne echte Investitionsabsicht

Die Ansparrücklage ist für kleinere Betriebe ein beliebtes Mittel zur Steuergestaltung. Strittig war bisher, wie der Steuerpflichtige seine Investitionsabsicht glaubhaft machen muss. Hierzu hat der BFH in einem Urteil vom 12.Dezember 2001 folgende Details festgelegt:

• Aus § 7g EStG ergibt sich zum einen, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist. Dementsprechend müssen die einzelnen Rücklagen bei mehreren künftigen Investitionen in der Buchführung jeweils getrennt behandelt werden. Zum anderen folgt daraus, dass eine Investition, für die eine Ansparrücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden kann.

Die voraussichtliche Investition muss deshalb bei Bildung jeder einzelnen Rücklage so genau bezeichnet werden, dass später festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für die eine Ansparrücklage gebildet wurde. Es sind daher insbesondere Angaben zur Funktion des Wirtschaftsgutes sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich. Außerdem muss es sich um eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition handeln; andernfalls handelt es sich nicht um eine voraussichtliche Investition.

• § 7g EStG enthält keine ausdrückliche Regelung zur Frage, ob glaubhaft zu machen ist, dass eine Investition tatsächlich beabsichtigt ist. Aus dem Begriff "voraussichtlich" lässt sich das Erfordernis einer Absicht nicht herleiten. Deshalb genügt es für die Bildung einer Ansparrücklage, wenn eine Investition - wie oben beschrieben - genau bezeichnet wird. Denn der Gesetzgeber hat den Gewinnzuschlag als ausreichend angesehen, um der Gefahr von Mitnahmeeffekten zu begegnen.

Damit ist der Weg für Steuergestaltungsmaßnahmen bei kleineren Unternehmen frei, denn die Absicht der Anschaffung eines oder mehrerer neuer Pkw lässt sich immer mit der oben dargestellten Genauigkeit dokumentieren. Wenn diese Fahrzeuge dann nicht spätestens im 2. Jahr nach Bildung der Rücklage angeschafft werden, muss für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, ein zusätzlicher Gewinn i.H.v. 6% des Rücklagebetrags versteuert werden. Bei Existenzgründern entfällt dieser Gewinnzuschlag jedoch (§ 7g Abs.4-6 EStG).

BFHurteil v. 12.12.01 (XI R 13/00) in LEXinform 574234.