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Ansparrücklage kann nur vollständig aufgelöst werden
Eine einmal gebildete Ansparrücklage kann freiwillig auch vorzeitig wieder aufgelöst werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist eine teilweise Fortführung der Rücklage allerdings nicht möglich.
Eine Ansparrücklage ist streng auf ein bestimmtes Investitionsgut bezogen, welches auch nicht ausgetauscht werden kann. Würde lediglich ein Teil der Ansparrücklage fortgeführt, würde dafür die sachliche Rechtfertigung fehlen. Der Wille, die Rücklage vorzeitig aufzulösen, wird so gewertet, dass die Investitionsabsicht für das Investitionsgut insgesamt aufgegeben wird. Es gibt keine rechtliche Grundlage für eine nur teilweise Fortführung der Rücklage bis zum Ablauf der Zweijahresfrist.
Im Urteilsfall wollte der Betriebsinhaber die Rücklage rückwirkend teilweise auflösen, da das Einkommen im Folgejahr besonders hoch wurde und sich der Gewinn andernfalls noch um den Auflösungsbetrag aus der Ansparrücklage nebst dem Strafzuschlag zusätzlich gesteigert hätte. Diese Gestaltungsvariante wurde nicht zugelassen, da zudem der entsprechende Steuerbescheid bereits bestandskräftig war. Denn auch zeitlich unbefristete Wahlrechte können längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerbescheide ausgeübt werden, auf welche sie sich auswirken sollen.
Damit ist ein Unternehmer an seine einmal getroffene Wahl gebunden, die er in einem Jahresabschluss getroffen hat, der einem bestandskräftigen Bescheid zu Grunde liegt.
BFH, Urteil vom 21.9.2005, Az. X R 32/03, DB 2005, 2664