Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören nach dem neuen § 6 Abs.1 Nr.1a EStG jetzt auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Zu diesen anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen nicht Aufwendungen für Erweiterungen sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Für Baumaßnahmen die vor dem 1.Januar 2004 begonnen wurden, ist dagegen hinsichtlich der anschaffungsnahen Herstellungskosten die neue BFHrechtsprechung maßgeblich, die im BMFschreiben vom 18.Juli 2003 zusammenfassend dargestellt wird (BStBl 2003 I,386).

Die neue gesetzliche Regelung hinsichtlich des anschaffungsnahen Aufwands gilt für Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.Dezember 2003 begonnen wurde. Hierbei gelten alle Baumaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren vorgenommen werden, grundsätzlich als eine Maßnahme. Liegt der Beginn der Baumaßnahmen vor dem 31.Dezember 2003, so werden also auch die in den Jahren 2004 und 2005 getätigten Baumaßnahmen insgesamt noch nach den Rechtsgrundsätzen der neuen BFHrechtsprechung behandelt. Aus Vereinfachungsgründen sind für sämtliche Baumaßnahmen innerhalb des dreijährigen Beurteilungszeitraumes entweder die Rechtsgrundsätze der neuen BFHrechtsprechung oder die gesetzliche Regelung der anschaffungsnahen Aufwendungen anzuwenden.

Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

§ 6 Abs.1 Nr.1a EStG; § 9 Abs.5 Satz 2 EStG; § 52 Abs.16+23a EStG i.d.F.d. StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.