Ansässigkeitsbescheinigung gibt Sicherheit

Unter anderem bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines ausländischen Unternehmers geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Ist sich der Leistungsempfänger im Zeitpunkt des Umsatzes über die Ansässigkeit des leistenden Unternehmers unsicher, kann er die Steuerschuld nur dann vermeiden, wenn ihm eine Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Den hierzu vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Vordruck USt 1 TS muss der leistende Unternehmer bei seinem inländischen Finanzamt beantragen.

Betriebe sollten im Zweifel immer auf die Vorlage dieser Bescheinigung bestehen. Das gilt insbesondere, wenn die leistende Firma einen ausländisch klingenden Namen oder mehrere Adressen diesseits und jenseits der Grenze hat. Maßgeblich ist die Ansässigkeit im Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht bei Vertragsabschluss oder Auftragsvergabe.

Ausnahme: Bei Bauunternehmern als Leistungsempfänger ist diese Bescheinigung nicht maßgebend. Sie sind stets Schuldner der Umsatzsteuer, sofern sie Bauleistungen empfangen. Der Sitz der leistenden Firma spielt dabei keine Rolle.

BMF, Schreiben vom 12.4.2005, Az. IV A 6 - S 7279 - 84/05, DStR 2005, 744