Anlage EÜR nicht immer erforderlich

Grundsätzlich müssen Einnahmen-Überschussrechner erstmalig für 2005 eine Gewinnermittlung gemäß der amtlichen Anlage EÜR beifügen, wenn die Betriebseinnahmen über 17.500 EUR liegen. Bei Mißachtung kann die Abgabe mit Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Gegenwärtig hat die Finanzverwaltung allerdings keine Bedenken nur dann auf die Abgabe der Anlage EÜR zu bestehen, wenn für 2005 eine Überprüfung des Steuerfalls auf Grund seiner Risikoklasse vorgesehen ist. Ist es hingegen möglich, alle erforderlichen Daten auch aus der formlosen Gewinnermittlung abzuleiten, kann auf die Abgabe verzichtet werden. Wie in solchen Fällen in Folgejahren zu fahren ist, kann man dann ggf. dem Erläuterungstext im Steuerbescheid entnehmen.

OFD Rheinland, Verfügung vom 21.2.2006, Az. S - 2500 - 1000 - St 1, unter www.iww.de, Abrufnr. 060974