Anlage EÜR für das Jahr 2006 verpflichtend

Während die Abgabe der Anlage EÜR für das Jahr 2004 noch ganz ausgesetzt wurde, bestand die Verwaltung im Folgejahr 2005 nicht zwingend auf die Abgabe der Anlage. Für das Jahr 2006 aber müssen Einnahmen-Überschussrechner ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beifügen, wenn ihre Betriebseinnahmen über 17.500 EUR liegen.

Dabei ist für jeden Betrieb eines Steuerpflichtigen eine separate Anlage EÜR abzugeben, sodass für die Grenze von 17.500 EUR die Einnahmen pro Betrieb maßgebend sind. Die Höhe der Einnahmen ist jedes Jahr neu zu überprüfen. Bei der Neugründung eines Unternehmens muss sie allerdings nicht zeitanteilig hochgerechnet werden. Liegen die Betriebseinnahmen unter der 17.500 EURgrenze, reicht weiterhin die Abgabe einer formlosen Gewinnermittlung.

Folgen der Nichtvorlage

Legen betroffene Unternehmer die ausgefüllte Anlage nicht vor, kann dies von Seiten der Finanzverwaltung mittels Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist nicht möglich, weil die Anlage EÜR kein Teil der Steuererklärung ist. Zusätzlich zu der ausgefüllten dreiseitigen Anlage EÜR muss die individuelle Gewinnermittlung nicht automatisch beigefügt werden. In Einzelfällen kann dies aber zur Erläuterung der für die Anlage EÜR ermittelten Zahlen sinnvoll sein.

Beachtenswertes

Beachtet werden sollte, dass eine Überleitung der Daten aus der Buchführung in die Anlage EÜR in vielen Fällen nicht einfach "per Knopfdruck€œ möglich ist. Denn besonders die für steuerliche Zwecke ermittelten Angaben über nicht abziehbare Betriebsausgaben wie z.B. Aufwendungen

  1. für die Bewirtung oder
  2. für ein häusliches Arbeitszimmer oder
  3. für Geschenke

werden in der Anlage EÜR verlangt. Ebenfalls betroffen sind die Angaben über die Bildung und Auflösung von Rücklagen bzw. Ansparabschreibungen sowie die Ermittlung des Privatanteils beim Pkw. Besonders sind auch die Angaben zu Schuldzinsen und der Abzugsbeschränkung in Folge von Überentnahmen zu beachten. Ggf. sollte man deshalb prüfen, ob es sinnvoll ist, bereits bei der laufenden Buchführung die Anforderungen der Anlage EÜR zu berücksichtigen. Neben der Anlage EÜR gibt es zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen auf Grund von Überentnahmen ein einseitiges Berechnungsschema sowie ein einseitiges Anlageverzeichnis. Diese Zusatzseiten müssen nicht eingereicht werden. Sie sollten aber dennoch für den Eigengebrauch beachtet und ausgefüllt werden.

BMF, Schreiben vom 21.9.2006, Az. IV A 7 - S 1451 - 46/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 063210