Angemessene Wohnung bei doppelter Haushaltsführung

Bislang war die Frage unbeantwortet, inwieweit die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entstehenden Aufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben auf den notwendigen Mehraufwand begrenzt sind.

Zwar kann angesichts der von Ort zu Ort erheblich schwankenden Wohnkosten keine generell geltende Höchstgrenze für die Wohnfläche bestimmt werden. Notwendige Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung liegen aber nur insoweit vor, wie sie für eine Wohnung mit bis zu 60 qm Wohnfläche bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am jeweiligen Beschäftigungsort entstehen. Die Flächenbegrenzung kann auch nicht mit der Begründung überschritten werden, dass etwa ein Mangel an kleineren Wohnungen herrscht oder die berufsbedingte Wohnungswahl eilbedürftig war.

BFHurteil vom 9.8.2007, Az. VI R 23/05, DStR 2007, 1570