Angaben zu Finanzinnovationen in der Jahresbescheinigung der Banken sollten überprüft werden

Die Jahresbescheinigung der Bank über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen wird von dieser ergänzend zu der Erträgnisaufstellung oder der Jahressteuerbescheinigung erstellt. Sie soll den Steuerpflichtigen zunächst das Ausfüllen der Anlagen KAP, AUS und SO zur Steuererklärung erleichtern. Allerdings kann die Vorlage der Jahresbescheinigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt verlangt werden.

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Kurserträge aus dem Verkauf von Floatern, Zerobonds, Aktienanleihen, Garantiezertifikaten und anderen Kursdifferenzpapieren (Finanzinnovationen). Daher tauchen diese Vorgänge in der Jahresbescheinigung unter der Rubrik "Anlage KAP€œ auf. Doch hierbei sind einige Besonderheiten zu beachten, weshalb die Angaben aus der Jahresbescheinigung nicht unbesehen in die Steuererklärung übernommen werden sollten:

• Bei Finanzinnovationen hat der Steuerpflichtige grundsätzlich ein echtes Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Markt- oder der Emissionsrendite. In der Jahresbescheinigung wird in der Regel die Marktrendite ausgewiesen. In einigen Fällen ist es aber günstiger, die rechnerisch auf die Besitzzeit entfallende Emissionsrendite in Ansatz zu bringen. Die Emissionsrendite ist jedoch selbst zu berechnen und wird vom Finanzamt nur angesetzt, wenn sie nachgewiesen wird.

• Bei der Besteuerung nach der Marktrendite werden Kursgewinne und -verluste als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Bei der Besteuerung nach der Emissionsrendite unterliegen Kursgewinne und -verluste dagegen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Da in der Jahresbescheinigung auf Grund der Berechnung nach der Marktrendite die Kursgewinne als Kapitaleinnahmen ausgewiesen werden, ist auch dieser Sonderaspekt zu beachten.

• Werden Finanzinnovationen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert, können Verluste als negative Einkünfte mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Da sie aber zuvor nicht in den Stückzinstopf geflossen sind und der Zinsabschlag damit nicht gemindert wurde, kann die Korrektur erst über die Veranlagung erfolgen. Hier ist zu kontrollieren, ob in den aufgelisteten Kapitaleinnahmen auch alle Verluste enthalten sind.

• Wurde die depotführende Bank während der Besitzdauer von Finanzinnovationen gewechselt, beträgt der Zinsabschlag immer 30 Prozent des gesamten Verkaufspreises, auch wenn ein Verlustgeschäft realisiert wurde. Dies kann erst über die Steuererklärung durch Vorlage der ursprünglichen Kaufbelege korrigiert werden.

• Bei Finanzinnovationen gilt das LiFoverfahren (Lastinfirstout). Hiernach gelten die Papiere als zuerst verkauft, die zuletzt erworben wurden. Ob und inwieweit die Banken dies berücksichtigen, sollte ebenfalls überprüft werden.

• Bei Hochzins- oder Aktienanleihen kann der Emittent bei Fälligkeit anstelle der Rückzahlung des Nominalkapitals dem Inhaber der Anleihe eine festgelegte Anzahl von Aktien liefern. Die Anschaffungskosten der Aktie bestimmen sich nach dem Kurswert der Aktien im Zeitpunkt der Fälligkeit. Dagegen gilt als Anschaffungszeitpunkt nicht der Fälligkeitstermin, sondern der frühere Zeitpunkt, seit dem feststeht, dass es zur Lieferung von Aktien kommt. Wenn die Aktien nach Ablauf der Jahresfrist veräußert werden und die Bank aber ein Spekulationsgeschäft auflistet, ist das zu überprüfen.