Angabe der Steuernummer in den Rechnungen

In diversen (zum Teil widersprüchlichen!) Verwaltungsanweisungen vertritt die Finanzverwaltung folgende Auffassung:

• Jeder Unternehmer hat in seiner Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Das betrifft alle Rechnungen, die nach dem 30.Juni 2002 ausgestellt werden.

• Die Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer trifft jeden Unternehmer, der eine Rechnung ausstellt, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird, sowie pauschalierende Land- und Forstwirte. Kleinunternehmer sowie Unternehmer, die über nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze abrechnen, sind nicht verpflichtet, die Steuernummer anzugeben.

• Die Neuregelung des § 14 Abs.1a UStG hat keine Bedeutung für Kleinbetragsrechnungen bis zu 100 € und Fahrausweise. Die §§ 33 bzw. 34 UStDV sind durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz nicht geändert worden, so dass die Angabe der Steuernummer in Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisen entbehrlich ist.

• Der Gesetzgeber hat für Verstöße gegen die Neuregelung des § 14 Abs.1a UStG keinerlei Sanktionen vorgesehen. Die Nennung der Steuernummer in einer Rechnung oder Gutschrift ist derzeit auch keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

• Die OFD Koblenz sieht im Fehlen der Steuernummer jedoch einen Verstoß gegen geltendes Recht und begründet damit Zweifel an der Richtigkeit der übrigen Angaben in der Rechnung. Insbesondere zweifelt die Oberfinanzdirektion an der Unternehmereigenschaft des Leistenden mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug bis zu einer Klärung dieser Frage von der Finanzverwaltung versagt werden kann.

Um Streit mit der Finanzverwaltung (und den Kunden) zu vermeiden, empfiehlt es sich, auf den Ausgangsrechnungen die eigene Steuernr. anzugeben und Eingangsrechnungen ohne Angabe der Steuernr. zurückzuweisen. Ab 1.Januar 2004 ist der Vorsteuerabzug ohnehin nur noch zulässig, wenn in der Rechnung die Steuernr. angegeben ist. Das ergibt sich aus der EUrechnungsrichtlinie vom 20.Dezember 2001 (Der Betrieb Nr.8/2003 S.I).

Verfügung der OFD Koblenz v. 8.10.02 (S 7280 Ast 44 5) in LEXinform 577181.