Angabe der Steuernummer auf den Rechnungen ab 1.7.02

Nach § 14 Abs.1a UStG hat der leistende Unternehmer in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Diese neue Vorschrift betrifft alle Rechnungen, die nach dem 30.Juni 2002 ausgestellt werden (§ 27 Abs.3 UStG).

Anzugeben ist die Steuernummer und nicht die Umsatzsteueridentifikationsnummer. In der Praxis empfiehlt es sich, auf den Rechnungsformularen auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer abzudrucken, wenn eine solche zugeteilt wurde. Organgesellschaften müssen in ihren Abrechnungen die Steuernummer des Organträgers angeben.

In der Bundestagdrucksache 14/8714 (S.16) hat die Parlamentarische Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks hierzu folgende Erläuterungen gegeben:

1. Die ab Juli 2002 erforderliche Angabe der Steuernummer in der Rechnung dient der besseren Kontrolle des Vorsteuerabzugs. Im Gegensatz zu den Angaben in der Rechnung nach § 14 Abs.1 UStG ist die Angabe der Steuernummer nach § 14 Abs.1a UStG jedoch nicht notwendige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Danach muss also der Empfänger einer Rechnung keinerlei Nachteile befürchten, wenn er eine Eingangsrechnung oder Gutschrift verbucht, auf der keine Steuernummer angegeben ist. Derartige Abrechnungspapiere brauchen also an den Aussteller nicht zurückgegeben zu werden.

2. Den Beschäftigten in den Finanzämtern ist die neue Rechtslage bekannt. Entsprechend sorgfältig wird die Berechtigung der in einem Steuerfall als handlungsbefugt auftretenden Personen geprüft. Dies gilt auch
für telefonische Anfragen bei den Finanzbehörden unter Angabe der Steuernummer.

Unternehmer, die ihre Steuernummer in Rechnungen und Gutschriften offen legen, müssen also nicht befürchten, dass Unbefugte Auskünfte von den Finanzbeamten erhalten. Da die Finanzverwaltung in Zukunft im Rahmen der Betriebsprüfungen insbesondere diejenigen Rechnungsaussteller überprüfen will, die in ihren Rechnungen keine Steuernummer angeben, sollte ab 1.Juli 2002 die Steuernummer in allen Rechnungen vermerkt werden. Damit entfällt dann auch die Zusatzarbeit i.V.m. der Bearbeitung zurückgesandter Ausgangsrechnungen, weil voraussichtlich viele Rechnungen ohne Steuernummer vorsichtshalber zurückgegeben werden, da sich aus dem Gesetzestext nicht entnehmen lässt, dass auch Rechnungen ohne Steuernummer zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dies ergibt sich derzeit nur aus dem Bericht des Finanzausschusses i.V.m. der Verabschiedung des Steuer­verkürzungsbekämpfungsgesetzes (BTdrucksache 14/7471).