Anerkennung der Benzingutscheine als steuerfreier Arbeitslohn

In einer Verfügung vom 23.Juni 2000 hatte die OFD Berlin klargestellt, dass zu den begünstigten Sachbezügen auch Warengutscheine zählen, die der Arbeitnehmer bei einem Dritten einlösen kann, z.B. Gutscheine mit der Bezeichnung "Stammessen 15 DM". Daraus ergibt sich, dass es auch zulässig ist, einem Arbeitnehmer jeden Monat einen Gutschein mit der Bezeichnung "Superbenzin 50 €" steuer- und sozialversicherungsfrei auszuhändigen. Nicht begünstigt sind nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch Warengutscheine über einen bestimmten Eurobetrag, die dem Arbeitnehmer die freie Auswahl aus dem Sortiment eines Geschäftes erlauben, weil in diesem Fall kein Sachbezug vorliegt.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer müssen bei der Ausgabe solcher Warengutscheine 2 Varianten unterschieden werden:

1. Alternative: Der Unternehmer A vereinbart mit einer Tankstelle, dass seine Arbeitnehmer gegen Vorlage von Benzingutscheinen i.H.v. 50 €, die der Unternehmer ausgestellt hat, Mineralölprodukte erwerben können. Die Tankstelle rechnet die eingelösten Benzingutscheine monatlich mit dem Unternehmer ab.

In diesem Fall kann der Unternehmer A aus der Abrechnung der Tankstelle keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Denn bei der Hingabe der Benzingutscheine an das Personal ist noch nicht absehbar welche konkrete Leistung die Tankstelle erbringen wird. Die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe an das Personal nach § 3 Abs.1b Nr.2 UStG entfällt bei dieser Variante.

2. Alternative: Der Unternehmer B vereinbart mit einer Tankstelle, dass seine Arbeitnehmer gegen Vorlage von "Benzingutscheinen" i.H.v. 50 €, die der Unternehmer ausgestellt hat, Mineralölprodukte erwerben können. Auf den Gutscheinen ist bereits der genaue Verwendungszweck vermerkt (beispielweise "nur für den Bezug von Superbenzin gültig").

In diesem Fall ist der Unternehmer B hinsichtlich der Leistung der Tankstelle als Leistungsempfänger anzusehen. Damit steht ihm der Vorsteuerabzug aus dem Ankauf des Kraftstoffes zu. Allerdings wird die unentgeltliche Weiterlieferung des Kraftstoffes an das Personal dann nach § 3 Abs.1b Nr.2 UStG besteuert. Bemessungsgrundlage hierfür stellen die beim Unternehmer angefallenen Kosten dar.

In der Praxis dürfte es am einfachsten sein, die Leistung auf den Gutscheinen nicht genau zu spezifizieren - z.B. durch die Angabe "Mineralölprodukte" - und die Abrechnung der Tankstelle dann ohne Vorsteuerabzug zu verbuchen.

Diese Ausführungen wurden einer Verfügung der OFD Nürnberg vom 23.April 2002 entnommen. Damit wurde das "Benzingutscheinmodell" durch die Finanzverwaltung ausdrücklich bestätigt, so dass es in Zukunft unbedenklich eingesetzt werden kann.

Verfügung der OFD Nürnberg v. 23.4.02 (S 7109-2/St 43) in DStR 2002 S.859.