Alterseinkünftegesetz

Neues BMF­Schreiben zur Anwendung

Seit 1. Januar 2005 greifen die Regeln des Alterseinkünftegesetzes. Das bedeutet, Aufwendungen für die gesetzliche und private Altersvorsorge werden ab 2005 schrittweise steuerlich entlastet. Im Gegenzug sind Rentenauszahlungen nach einem Übergangszeitraum bis zum Jahr 2040 voll steuerpflichtig. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Alterseinkünftegesetz ist nicht zur Entscheidung angenommen worden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat jetzt ein Anwendungsschreiben zu den seit Jahresbeginn geltenden Neuerungen veröffentlicht. Hier die Einzelheiten:

Die neue Rentenbesteuerung

Steuerpflichtige, die bereits vor 2005 Rente bezogen haben, müssen künftig immer 50 Prozent der Rente als sonstige Einkünfte versteuern. Geht man im Jahr 2005 in den Ruhestand muss man ebenfalls immer 50 Prozent der Rente versteuern. Für jedes Jahr, das man später in Rente geht, steigt der Prozentsatz. Von 2006 bis 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte, danach um einen Prozentpunkt, bis im Jahr 2040 100 Prozent erreicht sind.

Der steuerfreie Anteil der Rente wird als Freibetrag festgeschrieben. Dieser wird dann bis ans Lebensende in unveränderter Höhe von den Renteneinnahmen abgezogen. Der Freibetrag wird in dem Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Für Bestandsrenten (Rentenbeginn 2004 und früher) wird der Freibetrag im Jahr 2005 ermittelt. Diese Besteuerungsmethode gilt für alle Leibrenten und Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständigen Versorgungseinrichtungen und die "Rüruprente€œ. Alle anderen Renteneinkünfte, zum Beispiel Leibrenten aus einer Veräußerung oder private Rentenversicherungen, werden weiterhin mit dem Ertragsanteil versteuert.

Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen

Bislang wurden alle Vorsorgeaufwendungen (Renten-, Kranken-, Lebensversicherungsbeiträge usw.) in einen Topf geworfen und bis zu den geltenden Höchstgrenzen berücksichtigt. Künftig wird zwischen besonders begünstigten und sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden.
Zu den besonders begünstigten Vorsorgeaufwendungen zählen zum Beispiel Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu landwirtschaftlichen Alterskassen und zu berufsständigen Versorgungseinrichtungen.

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen zum Beispiel Beiträge zur Kranken-, Haftpflicht-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht zu den besonders begünstigten Vorsorgeaufwendungen rechnen, zu Risikolebensversicherungen und zu Lebensversicherungen, wenn die Police bis zum 31.12.2004 abgeschlossen und ein Beitrag entrichtet wurde.

Alle Vorsorgeaufwendungen werden weiterhin als Sonderausgaben abgezogen. Die Höhe hängt davon ab, ob die Aufwendungen zu den besonders begünstigten Vorsorgeaufwendungen oder zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören.

Besonders begünstigte Vorsorgeaufwendungen

Besonders begünstigte Vorsorgeaufwendungen können im Jahr bis maximal 20.000 EUR steuerlich berücksichtigt werden, bei Ehepaaren bis 40.000 EUR. Dieser Höchstbetrag wirkt 2005 allerdings nur mit 60 Prozent. Das heißt, im Jahr 2005 kann maximal ein Sonderausgabenabzug in Höhe von 12.000 EUR zum Ansatz kommen. Der Höchstbetrag erhöht sich bis 2025 jährlich um weitere zwei Prozentpunkte. Inwieweit sich die Beiträge tatsächlich steuerlich auswirken, hängt von Ihrer persönlichen beruflichen Tätigkeit ab.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Sonstige Vorsorgeaufwendungen können bis maximal 2.400 EUR im Jahr abgezogen werden. Der Höchstbetrag wird auf 1.500 EUR gekürzt, wenn vom Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung gezahlt werden (Arbeitgeberanteil oder Zuschuss zur privaten Krankenversicherung) oder Beihilfe in Anspruch genommen wird. Ehepaare setzen den jeweils für den einzelnen Partner geltenden Betrag an.

Vorsorgepauschale

Die in der Regel nur beim Lohnsteuerabzugsverfahren relevante Vorsorgepauschale besteht künftig aus zwei Komponenten:

Einerseits kommen 10 Prozent der Beiträge zur Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil) zum Ansatz. Dieser Satz erhöht sich jährlich um zwei Prozent und beträgt im Jahre 2025 als Endstufe 50 Prozent. Andererseits kommen 11 Prozent des Arbeitslohns, maximal 1.500 EUR, hinzu.

Die Vorsorgepauschale dient hauptsächlich dazu, Vorsorgeaufwendungen bereits beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Bei der Steuererklärung spielt sie kaum eine Rolle, weil die Aufwendungen in der Regel immer höher sind als die Vorsorgepauschale.

Besteuerung von Pensionen

Pensionen (Versorgungsbezüge) werden weiterhin als Arbeitslohn versteuert. Ab 2005 beträgt der Werbungskostenpauschbetrag 102 EUR. Der bisher gewährte Arbeitnehmerpauschbetrag (920 EUR) entfällt. Beziehen Sie als Pensionsempfänger daneben aber noch Einkünfte aus einer aktiven nichtselbstständigen Arbeit, erhalten Sie zusätzlich den ungekürzten Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 EUR.

BMF, Schreiben vom 24.2.2005, Az. IV C 3 - S 2255 - 51/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 050607