Als Aushilfe jedes Jahr 1.044 € ohne Abzüge verdienen

Der Arbeitnehmerpauschbetrag ermöglicht es, an Arbeitnehmer jedes Jahr 1.044 € ohne Abzüge auszuzahlen. Wenn die ansonsten nicht als Arbeitnehmer tätige Ehefrau beispielsweise vorübergehend als Urlaubsvertretung eingestellt wird, fallen bis zu einem Entgelt von 1.044 € keine Steuern und auch keine Sozialversicherungsbeiträge an, vorausgesetzt dass die Tätigkeit maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage dauert. Es muss dann lediglich eine Anmeldung als kurzfristig beschäftigte Aushilfe bei der Krankenversicherung abgegeben werden. Der Lohnsteuerabzug bei Lohnsteuerklasse IV beträgt im Jahr 2002 bis zu einem Arbeitslohn von 863,99 €/Monat Null Euro; bei einem höheren Arbeitslohn wird die abgezogene Lohnsteuer für die ersten 1.044 € wegen des Arbeitnehmerpauschbetrags bei der Einkommensteuerveranlagung erstattet.

Die gleichen Vergünstigungen können bei Arbeitnehmern genutzt werden, die normalerweise nur als geringfügig beschäftigte Aushilfen arbeiten und bei denen die Lohnsteuer und Sozialversicherung pauschal abgeführt werden. Es ist zwar unzulässig, bei unverändertem Arbeitsumfang während des Jahres von der Pauschalierung der Lohnsteuer zur Abrechnung über eine Lohnsteuerkarte zu wechseln (BStBl 1992 II,695). Wenn die Arbeitszeit jedoch vorübergehend so stark erhöht wird, dass die Grenzwerte für die Lohnsteuerpauschalierung überschritten werden, ist es zulässig und erforderlich, den Arbeitslohn für diesen Zeitraum über die Lohnsteuerkarte abzurechnen. Auf diese Weise kann der Arbeitnehmerpauschbetrag auch bei einer geringfügig beschäftigten Aushilfe genutzt werden, indem die Aushilfe z.B. während einer Urlaubsvertretung oder in der Vorweihnachtszeit zusätzliche Arbeiten übernimmt. Bei der Sozialversicherung fallen in einem solchen Fall keine Abgaben an, wenn der Arbeitnehmer als geringfügig Beschäftigter abgemeldet und (vorübergehend) als kurzfristig Beschäftigter angemeldet wird.