Aktuelles zur Kontenabfrage

Wie bereits in der Aprilausgabe ausgeführt, dürfen Finanz- und Sozialbehörden seit April 2005 auf Kontendaten der Steuerpflichtigen zugreifen. In einem Erlass stellt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun klar, dass Betroffene über einen erfolgten Kontenabruf informiert werden müssen. Dies gilt selbst dann, wenn sich durch den Kontenabruf keine neuen Erkenntnisse ergeben haben.

Auch für folgende außersteuerlichen Gesetze ist die Durchführung eines Kontenabrufs zulässig: für die Gewährung von Sozialhilfe, für die gesetzliche Sozialversicherung, für die soziale Wohnraum- und die Ausbildungsförderung, für Wohngeld, das auf der Summe der positiven Einkünfte basiert, für Erziehungsgeld sowie für Leistungen zur Unterhaltssicherung bei den Wehrpflichtigen. Beim Arbeitslosengeld II erfolgt keine Abfrage.

Der BMFerlass reicht dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), um den Kontenabruf zunächst zuzulassen. Denn der Erlass stellt klar, dass ein Abruf der Kontenstammdaten nur anlassbezogen und zielgerichtet und unter Bezugnahme auf eindeutig bestimmte Personen zulässig ist.

Die Begründung des Beschlusses lässt darauf schließen, dass das BVerfG im späteren endgültigen Urteil zu keiner anderen Entscheidung kommen wird.

BMF, Schreiben vom 10.3.2005, Az. IV A 4 - S 0062 - 1/05, DStR 2005, 522; BVerfG, Beschluss vom 22.3.2005, Az. 1 BvR 2357/04 und 1 BvQ 2/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 050863 und 050925