Aktuelle Details zur Erbschaftsteuer-reform: Referentenentwurf vom 20.11.2007

Der Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts vom 20.11.2007 sieht u.a. höhere persönliche Freibeträge für den engen Familienkreis vor. Generell soll die Bewertung aller Vermögensarten zu Verkehrswerten erfolgen. Für Betriebsvermögen soll es auch weiterhin Begünstigungen geben, wenn der Betrieb lange genug fortgeführt wird und die Arbeitsplätze weitgehend gesichert sind. Das neue Recht soll noch im 1. Halbjahr 2008 ab Verkündung in Kraft treten. Für seit dem 1.1.2007 erfolgte Erbschaften soll es bis dahin ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht geben. Nachfolgend wichtige Einzelheiten dazu:

Anhebung der persönlichen Freibeträge

Die persönlichen Freibeträge für enge Verwandte sollen

• beim Ehegatten von 307.000 EUR auf 500.000 EUR,

• beim Kind von 205.000 EUR auf 400.000 EUR,

• bei Eltern in Erbfällen von 51.200 EUR auf 100.000 EUR und

• bei eingetragenen Lebenspartnern von 5.200 EUR auf 500.000 EUR steigen.

Bei weiter entfernten Verwandten wie z.B. Geschwistern, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, dem geschiedenen Ehegatten und allen übrigen Erwerbern soll der persönliche Freibetrag einheitlich auf 20.000 EUR (bisher 10.300 EUR oder 5.200 EUR) angehoben werden.

Bewertung nach Verkehrswerten

Der Wert des Betriebsvermögens soll vorrangig aus zeitnahen Verkäufen innerhalb eines Jahres oder dem Börsenkurs abgeleitet werden. Ansonsten soll der Wert nach den in maßgeblichen Wirtschaftskreisen auch für außersteuerliche Zwecke üblicherweise angewandten Bewertungsmethoden ermittelt werden.

Der Wert unbebauter Grundstücke soll wie bisher schon durch Multiplikation der Fläche mal aktuellem Bodenrichtwert ermittelt werden. Allerdings soll der Abschlag von 20 Prozent entfallen.

Der Wert von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Ein- oder Zweifamilienhäusern soll primär auf Basis von Verkäufen vergleichbarer Immobilien ermittelt werden. Das bringt insbesondere bei schuldenfreien Immobilien in guter Lage deutlich höhere Wertansätze als derzeit.

Bei Mietwohngrundstücken sowie Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, soll das Ertragswertverfahren Anwendung finden.

Für bebaute Grundstücke (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum) und Teile von gemischt genutzten Grundstücken, die zu Wohnzwecken vermietet werden, ist ein Abschlag von 10 Prozent auf den Verkehrswert vorgesehen. Dies gilt nur, sofern sie nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder zum begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören. Bei eigengenutzten Objekten wird der Abschlag nicht gewährt.

Betriebsvermögen

Begünstigt werden sollen

land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
Betriebsvermögen und
Anteile an Kapitalgesellschaften im Inland und dem EU- und EWRraum.

Grundsätzlich sollen 85 Prozent des Betriebsvermögens nicht mit Erbschaftsteuer belastet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Der Betrieb wird vom Erwerber 15 Jahre lang fortgeführt.

• Die jährliche Lohnsumme sinkt innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb in jedem in diesem Zeitraum endenden Wirtschaftsjahr nicht unter 70 Prozent des Wertes vor dem Erb- oder Schenkungsfall. Ausgangslohnsumme ist dabei die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Jahre. Dies soll allerdings nur Anwendung finden, wenn der Betrieb mehr als zehn Beschäftigte hat.

• Es werden keine schädlichen Verfügungen wie Überentnahmen, Veräußerungen oder die Aufgabe oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen getroffen. Von diesem Grundsatz soll es allerdings eine Ausnahme geben und zwar dann, wenn im zeitlichen Zusammenhang eine Reinvestition erfolgt.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, soll für jedes Jahr ein Zehntel des Steuerabschlags entfallen. Die Steuer soll dann unter Neuberechnung der insgesamt erhöhten Bemessungsgrundlage rückwirkend neu festgesetzt werden.

Die übrigen 15 Prozent sollen pauschal als nicht produktiv gelten. D.h., dass sie nach Berücksichtigung eines gleitenden Abzugsbetrags von 150.000 EUR stets der Besteuerung unterliegen. Die Besteuerung soll wie bei sonstigem Vermögen mit dem Verkehrswert erfolgen. Diese Steuer soll sofort fällig werden.

Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) vom 20.11.2007, unter www.iww.de, Abrufnr. 073591