Aktienoptionen als Gehaltsbestandteil

Aufgrund der Verwaltungsauffassung und BFHrechtsprechung ist davon auszugehen, dass einem Arbeitnehmer, dem im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien gewährt wird, ein geldwerter Vorteil zufließt, sobald die Option ausgeübt wird. Der Arbeitnehmer wird die Option erst dann ausüben, wenn der Kurswert der Aktien höher ist als der Wert, zu dem er die Aktien beziehen kann. Als Arbeitslohn wird zum Zeitpunkt der Ausübung der Option der Unterschied zwischen dem vergünstigten Übernahmepreis und dem Kurswert der Aktien besteuert.

Veräußert der Arbeitnehmer die Aktien anschließend innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr, entsteht außerdem ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn oder -verlust. Als Anschaffungskosten ist hierbei vom Börsenkurs der Aktien bei Ausübung der Option auszugehen. Steigt der Kurs nach Ausübung der Option, entsteht ein steuerpflichtiger Kursgewinn; fällt der Kurs, entsteht ein Kursverlust, der mit den Spekulationsgewinnen des laufenden Kalenderjahres, des Vorjahres oder in den Folgejahren ausgeglichen werden darf (§ 23 Abs.3 EStG).

Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns kommt es nicht darauf an, ob die Optionsgewährung tatsächlich besteuert worden ist. Auch wenn eine tatsächliche Besteuerung des geldwerten Vorteils nicht erfolgt ist, hat dies keinen Einfluss auf die oben dargestellte Berechnung des Spekulationsgewinns oder -verlusts.

OFD Frankfurt/Main v. 14.12.01 (S 2256 A-22-St II 27) in DStR 2002 S.544.