Aktenvernichtung Anfang 2001

Folgende Geschäftsunterlagen dürfen im Jahr 2001 vernichtet werden:

Aufzeichnungen aus den Jahren 1990 und früher;

Inventare, die bis zum 31.Dezember 1990 aufgestellt worden sind;

Bücher, in denen die letzten Eintragungen im Jahr 1990 oder früher erfolgt sind;

Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1990 oder früher aufgestellt worden sind;

Buchungsbelege (d.h. Rechnungen, Quittungen, Verträge, Kontoauszüge, Tagesendsummenbons u.ä.m.) aus dem Jahr 1990 oder früher;

Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 1994 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden und

sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Unterlagen aus dem Jahr 1994 oder früher.

Die OFD Hannover hat hierzu in einer Verfügung vom 18.Februar 2000 klargestellt, dass für Lohnkonten und die bei den Lohnkonten aufzubewahrenden Belege und Bescheinigungen wegen einer Sonderregelung in

§ 41 Abs.1 Satz 9 EStG lediglich eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist gilt. Im Jahr 2001 dürfen deshalb die Lohnkonten aus dem Jahr 1994 und aus früheren Jahren vernichtet werden.

Abweichend hiervon dürfen die o.g. Unterlagen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind für eine begonnene Außenprüfung oder für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen oder für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder soweit die Belege für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Für private Unterlagen gibt es keine Aufbewahrungsfristen. Belege über Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen usw. können also vernichtet werden, sobald der Steuerbescheid für das betreffende Jahr vorliegt. Vor einer Vernichtung der Belege sollte jedoch geprüft werden, ob sie noch für andere Zwecke benötigt werden, etwa für Wohngeldabrechnungen, Streitigkeiten mit Mietern, zur Begründung von steuermindernden Tatsachen usw.

Auch betriebsinterne Aufzeichnungen, etwa Kalender, Arbeitsberichte, Fahrberichte u.ä.m. sind nicht aufbewahrungspflichtig. Es empfiehlt sich, solche Papiere zu vernichten, sobald sie nicht mehr für innerbetriebliche Zwecke benötigt werden, da Außenprüfer und Steuerfahnder in derartigen Papieren erfahrungsgemäß gerne nach Unstimmigkeiten gegenüber den aufbewahrungspflichtigen Belegen suchen.

OFD Hannover v. 18.2.2000 (S 2375-22-StH 212) in DStR 2000 S.731. §§ 140-148 AO; §§ 238-241, 257 HGB; §§ 41, 41a+b EStG; § 4 LStDV; Abschn.29 EStR; § 22 UStG; §§ 8-13, 17a-c, 20-22, 56,63-68 UStDV.